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Interpellation Stadtbildkommission

27. Oktober 2022 – Interpellation betreffend Zusammensetzung, Rolle und Aufgaben der Stadtbildkommission.

I. Ausgangslage

Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität hat der Gemeinderat eine Fachgruppe Stadtbild (Stadtbildkommission) eingesetzt. Gemäss Art. 58a des Bau- und Zonenreglements (BZR) erlässt der Gemeinderat eine Verordnung, in der insbesondere die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Entschädigung geregelt sind. Deshalb hat der Gemeinderat die Verordnung über die Stadtbildkommission verabschiedet.
Auch im neuen Bau- und Zonenreglement, das im Sommer in der Mitwirkung bei der Emmer Bevölkerung war, ist die Stadtbildkommission geregelt (Art. 4 neuBZR). Die Aufgaben der Stadtbildkommission werden tendenziell erweitert. Im neuen Bau- und Zonenreglement ist aufgeführt, welche Bauvorhaben zwingend der Stadtbildkommission zur Beurteilung unterbreitet werden müssen. Die Stadtbildkommission erhält dadurch noch mehr Gewicht, da der Beizug eine Voraussetzung zur Erteilung von Baubewilligungen darstellen wird.
Zweifelsohne ist es richtig, dass der Qualität der Bauvorhaben mehr Gewicht beigemessen wird. Bausünden lassen sich nicht mehr rückgängig machen und prägen das Bild der Gemeinde. Gleichzeitig darf die Fachkommission nicht eine überhöhte Stellung erhalten. Die Kommission ist ein beratendes Organ, das nicht durch die Stimmberechtigten gewählt ist. Der Gemeinderat muss letztlich im Baubewilligungsverfahren entscheiden und darf seine Entscheide nicht an externe Gremien delegieren.
Im Hinblick auf das neue Bau- und Zonenreglement ist eine Diskussion zur Stellung der Stadtbildkommission im Sinne eines Rückblicks und eines Ausblicks wichtig. Die Interpellanten haben deshalb nachstehende Fragen.

II. Fragen

  1. In der Stadtbildkommission müssen vier anerkannte Architektinnen bzw. Architekten sowie eine anerkannte Landschaftsarchitektin bzw. ein anerkannter Landschaftsarchitekt Einsitz nehmen. Mindestens drei davon müssen ihren Geschäftssitz ausserhalb der Gemeinde haben.
    a) Nach welchen Kriterien hat der Gemeinderat die entsprechenden Architekten jeweils ausgewählt?
    b) Hat der Gemeinderat die Personen eigenständig gesucht oder gab es ein Bewerbungsverfahren?
    c) Wie wurde sichergestellt, dass die auswärtigen Architektinnen und Architekten die Verhältnisse in Emmen kennen?
  2. Gemäss Art. 58a des geltenden Bau- und Zonenreglements ist der Beizug der Kommission nicht zwingend. Der Gemeinderat kann die Stadtbildkommission zur Beratung bei den Projekten gemäss Art 4 der Verordnung der Stadtbildkommission beiziehen. In Sondernutzungsplänen ist demgegenüber teilweise vorgeschrieben, dass die Stadtbildkommission zur Beurteilung beigezogen werden muss:
    a) In welchen Sondernutzungsplangebieten ist der Beizug der Stadtbildkommission zwingend?
    b) Wie oft wurde die Stadtbildkommission in den letzten Jahren beigezogen?
    c) Welche Art von Bauvorhaben waren hauptsächlich betroffen?
  3. Die Stadtbildkommission hat beratende Funktion. Der Entscheid muss durch den Gemeinderat getroffen werden.
    a) Zu welchem Zeitpunkt wird die Stadtbildkommission in der Regel beigezogen? Erfolgt dies vor Einreichung des Baugesuchs, vor Publikation des Baugesuchs oder während der öffentlichen Auflage?
    b) Wie geht der Gemeinderat mit Empfehlungen der Stadtbildkommission zur Änderung von Bauvorhaben um?
    c) Hat der Gemeinderat in der Vergangenheit aufgrund negativer Rückmeldungen seitens der Stadtbildkommission schon einmal auf die öffentliche Auflage von Baugesuchen verzichtet?
    d) Weicht der Gemeinderat teilweise von der Empfehlung der Stadtbildkommission ab?
    e) Wie ist der Austausch mit den Baugesuchstellerinnen und Baugesuchstellern, wenn ein Beizug der Stadtbildkommission erfolgt?
  4. In Art. 4 der Verordnung für die Stadtbildkommission sind Beurteilungskriterien aufgezählt. Es handelt sich aber um eine stichwortartige Aufzählung (z.B. «Fassaden und Dachgestaltung») ohne inhaltliche Vorgaben.
    a) Wer entscheidet, was unter den Stichworten gemäss Art. 4 der Verordnung für die Stadtbildkommission zu verstehen ist bzw. nach welchen Gesichtspunkten die Baugesuche beurteilt werden müssen?
    b) Gibt es Richtlinien, welche die Beurteilungskriterien konkretisieren?
    c) Wie wird sichergestellt, dass eine einheitliche Praxis in der Gemeinde existiert?
    d) Wie wird sichergestellt, dass die Beurteilungskriterien nicht personenabhängig ausgelegt werden?
  5. Die Kommissionsmitglieder werden mit einem Stundenansatz von CHF 160.00 entschädigt. Zudem gibt es eine Entschädigung für die Vor- und Nachbereitung sowie für die Spesen.
    a) Wie rechtfertigt der Gemeinderat diese hohen Entschädigungen für ein reines Begleitgremium?
    b) Welche Entschädigungen sind in den letzten Jahren für die Stadtbildkommission angefallen?
  6. Im neuen Bau- und Zonenreglement soll die Stellung der Stadtbildkommission weiter erhöht werden. Die Stadtbildkommission muss bei Bauvorhaben gemäss Art. 4 Abs. 1 des neuen Bau- und Zonenreglements zwingend beigezogen werden.
    a) Weshalb will der Gemeinderat die Stellung der Stadtbildkommission weiter erhöhen?
    b) Mit welchem zeitlichen Mehraufwand für die Stadtbildkommission rechnet der Gemeinderat?
    c) Mit welchen Mehrkosten ist für die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller zu rechnen?
  7. Die Stadtbildkommission muss künftig immer vor Einreichung des Baugesuchs beigezogen werden. Die Stadtbildkommission ist somit nicht mehr nur für die Beurteilung von Baugesuchen zuständig. Sie nimmt bereits bei der Ausarbeitung des Baugesuchs eine Art «Zwangsberatung» vor.
    a) Weshalb muss die Stadtbildkommission bereits vor Einreichung des Baugesuchs beigezogen werden?
    b) Wie stellt sich der Gemeinderat den konkreten Ablauf vor?
    c) Was macht der Gemeinderat, wenn eine Baugesuchstellerin bzw. ein Baugesuchsteller die Stadtbildkommission vorgängig nicht beizogen hat?

Interpellanten

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