Zur Erschliessung ist geplant, dass auf der Seetalstrasse ein neuer Kreisel erstellt wird und die Erschliessung des Areals – beidseits der Strasse – in Zukunft darüber erfolgt. Über diesen Kreisel soll entsprechend auch das geplante mehrgeschossige zentrale Parkhaus westlich der Seetalstrasse angebunden werden (die Parkierung südlich der Seetalstrasse fällt weg). Die bestehende Erschliessung ab dem RUAG-Kreisel bleibt nur noch für Notfallfahrzeuge erhalten.
b) Postulat Nr. 31/22 betreffend Verzicht auf Einzonung von Fruchtfolgeflächen
Mit dem Postulat Nr. 31/22 wird der grundsätzliche Verzicht auf jegliche Einzonungen von Fruchtfolgeflächen gefordert. Damit wäre die Einzonung zugunsten der RUAG AG nicht realisierbar. Der Gemeinderat lehnt das Postulat ab. Er begründet dies, dass der schon geringe Handlungsspielraum unnötig zusätzlich beschränkt würde.
In Bezug auf die Einzonung zugunsten der RUAG AG führt der Gemeinderat aus, dass die RUAG AG für die geplanten neuen Nutzungen ihren kurz-, mittel- und langfristigen Flächenbedarf ermittelt habe. Auch wenn etwas mehr als 20’000 m2 der einzuzonenden Fläche Fruchtfolgefläche darstellen würden, sei die Einzonung der Flächen nachweislich betriebsnotwendig. Der Gemeinderat will das Unternehmen mit planerischen Rahmenbedingungen unterstützen, um den Betrieb am Standort Emmen langfristig zu erhalten.
Der Gemeinderat will aber frühzeitig mit der RUAG AG in Verhandlungen treten, um allenfalls die in 10-15 Jahren freiwerdenden Flächen (infolge Aufgabe der Wartung des F/A 18) zu gegebener Zeit für lokales und attraktives Gewerbe zu sichern.
II. Zielkonflikt
Die Einzonung der Flächen steht unzweifelhaft in einem Zielkonflikt. Einerseits besteht ein wirtschaftliches und auch finanzielles Interesse an der Einzonung. Andererseits wird wertvolles Kulturland zerstört, auch wenn die Fruchtfolgeflächen zu 100 Prozent kompensiert werden müssen.
Die Forderung im Postulat Nr. 31/22 gehen aber zu weit und können zu einer Schädigung der hiesigen Wirtschaft führen. Gleichzeitig sollte die Gemeinde aber vorausschauend planen und bereits heute verbindlich regeln, wie mit den eingezonten Flächen umzugehen ist, wenn diese nicht mehr durch die RUAG AG benötigt werden. Auch ist zu klären, welche Erschliessungskosten anfallen und wer diese tragen muss.
III. Verwaltungsrechtliche Verträge bei Einzonungen
Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL 735) stellt den Gemeinden in Art. 38 und 38a PBG sinnvolle Instrumentarien zur Verfügung, mit denen sowohl der Wirtschaft als auch dem Schutz des Kulturlands Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinden können bei Einzonungen mit der Grundeigentümerschaft Verträge abschliessen und beispielsweise die Etappierung und die Folgen bei nicht zeitgerechter Realisierung der Bauvorhaben regeln (Art. 38 Abs. 2 PBG). Zudem bietet Art. 38a PBG die Möglichkeit zum Abschluss sog. Infrastrukturverträge. In diesen Verträgen kann die Gemeinde die Erstellung und die Finanzierung von Erschliessungsanlagen sowie die Abtretung von Land oder die Einräumung von Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde regeln.
Diese verwaltungsrechtlichen Verträge bedingen grundsätzlich das gegenseitige Einvernehmen zwischen Gemeinde und Grundeigentümerschaft. Da kein Rechtsanspruch auf Einzonungen besteht, hat die Gemeinde aber gute Chancen, dass die Grundeigentümerschaft einem Vertrag zustimmt. Diese Chance muss die Gemeinde unbedingt packen und heute die Weichen für einen möglichst schonenden Flächenverbrauch stellen. Der Gemeinderat schreibt in der Beantwortung des Postulats Nr. 31/22 ebenfalls, dass er Verhandlungen mit der RUAG AG aufnehmen wolle. Statt Absichtserklärungen sollen aber verbindliche Vereinbarungen getroffen werden.
Der Handlungsspielraum in Verträgen gemäss Art. 38 und Art. 38a PBG ist relativ gross, da es sich um zweiseitige Vereinbarungen handelt:
- Mit einem Vertrag gemäss Art. 38 PBG könnten namentlich Mindestvorgaben zur Nutzung der eingezonten Flächen vorgegeben werden, so dass die Flächen möglichst effizient genutzt werden müssen (Mindesthöhen der Gebäude, Etappierung etc.). Es könnte auch geregelt werden, wie mit bebauten und später nicht mehr benötigten Flächen umzugehen ist. Beispielswiese könnte verlangt werden, dass das Areal südöstlich der Seetalstrasse dannzumal dem Emmer Gewerbe zur Verfügung zu stellen ist. Flächen innerhalb des Areals der RUAG könnten mit einer Rückbauverpflichtung versehen werden. Ein Vertrag gemäss Art. 38 PBG stellt zusammenfassend sicher, dass der Flächenverbrauch möglichst gering ausfällt. Zudem bietet er mittel- bis langfristig eine grosse Chance für das Emmer Gewerbe.
- Mit Infrastrukturverträgen gemäss Art. 38a PBG kann die Gemeinde verhindern, dass Erschliessungskosten in aufwändigen Perimeterverfahren auf die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt werden müssen. Die Gemeinde hätte die Möglichkeit, mit klaren Regelungen die Erschliessungskosten vertraglich der einzonungswilligen Grundeigentümerschaft zu überbinden.
IV. Forderungen
Der Gemeinderat wird aufgefordert, im Rahmen der Einzonung zugunsten der RUAG AG von rund 40’128 m2 mit der Grundeigentümerschaft:
- einen Vertrag gemäss Art. 38 PBG abzuschliessen und die Grundeigentümerschaft darin mit vertraglichen Vorgaben insbesondere zu einem haushälterischen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Baulandflächen zu verpflichten.
- einen Infrastrukturvertrag gemäss Art. 38a PBG abzuschliessen und vertraglich insbesondere sicherzustellen, dass der Gemeinde für die Erschliessung der einzuzonenden Flächen grundsätzlich keine Kosten anfallen.
Dem Einwohnerrat ist mit dem Antrag auf Einzonung zu den Vertragsverhandlungen Rechenschaft abzulegen.
Im Namen der Fraktion Die Mitte / GLP